Probezeit
Jeder neue Führerschein (alle Klassen, außer Klasse AM und Klasse F) unterliegen einer Probezeit nach dem Führerscheingesetz - FSG § 4. Absatz 1.Dauer: 3 Jahre
bei L17 und Klasse A1 jedenfalls bis zum 21. GeburtstagWährend dem Probeführerschein, darf man als Anfänger der Lenkberechtigung keinen schweren Verstoß begehen bzw. gegen die Bestimmung des Alkoholgehaltes verstoßen. Folgende Rechtsvorschrift gilt:
Schwerer Verstoß
- Übertretungen einer Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
- Fahrerflucht
- Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung
- Überholen unter gefährlichen Umständen
- Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten
- Vorrangverletzung
- Überfahren von "Halt"-Zeichen bei geregelten Kreuzungen
- Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen
- Überschreitungen einer Höchstgeschwindigkeit
- mehr als 20 km/h im Ortsgebiet
- mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen
- Übertretungen des Handyverbots am Steuer
- Strafbare Handlungen, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden
- Fahrlässige Tötung
- Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
- Fahrlässige Körperverletzung
Alkoholgrenze
Während der Probezeit darf der Lenker kein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt!Wird innerhalb der Probezeit gegen einer dieser Rechtsvorschriften verstoßen, kann von der Behörde eine Nachschulung angeordnet werden. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit bzw. beginnt eine neue Probezeit von einem Jahr zu laufen und wird in den Führerschein eingetragen, was mit einer Neuausstellung des Scheckkartenführerscheins verbunden ist.
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