Vormerkdelikte in Österreich
Delikt im Rahmen der 0,5-Promille-Regel
Wer ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholwert von 0,5 – 0,79 Promille bzw. mit einem Atemalkoholwert ab 0,25 bis unter 0,40 Milligramm in Betrieb nimmt, muss mit einer Strafe von 300 bis 3.700 Euro sowie einer Vormerkung rechnen.
Übertretung der 0,1 Promille-Grenze (LKW und Autobus)
Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr 0,1 Promille beträgt.
Kindersicherung
Wer ein Kind im Fahrzeug nicht mit einem entsprechenden Sitz oder Polster sichert bzw. den Sicherheitsgurt bei größeren Kindern nicht oder falsch einsetzt, dem drohen Strafen bis zu 5.000 Euro sowie eine Vormerkung.
Gefährdung/Behinderung von Fußgängern bzw. Fußgängerinnen
Gefährdet man Fußgänger bzw. Fußgängerinnen, die einen Schutzweg nach Vorschrift verwenden, drohen Strafen zwischen 72 und 2.180 Euro sowie eine Vormerkung. Erfolgt eine Behinderung der Fußgänger am Schutzweg, jedoch keine Gefährdung, gibt es keine Vormerkung.
Verstoß gegen den Sicherheitsabstand
Wird der Sicherheitsabstand von 0,2 bis 0,39 Sekunden (das sind bei 130 km/h bspw. zwei bis vier PKW-Längen) nicht eingehalten, kann das zu Strafen bis zu 726 Euro sowie einer Vormerkung führen. In manchen Fällen kann es zu einer Entziehung des Führerscheins für mindestens drei Monate kommen.
Verstoß gegen die Rotlicht- oder Stopptafel-Vorschrift
Wer ein Rotlicht oder eine Stopptafel ignoriert und im Rahmen dessen anderen Verkehrsteilnehmern den Vorrang nimmt, droht eine Strafe bis 2.180 Euro sowie eine Vormerkung.
Gesperrte Eisenbahnkreuzung ignorieren
Wer bei rotem Licht und/oder eine mit Schranken versperrte Eisenbahnkreuzung befährt oder umfährt,kann das zu Strafen bis zu 726 Euro sowie einer Vormerkung führen.
Befahren von Pannenstreifen
Das Befahren eines Pannenstreifens und die dadurch entstehende Behinderung eines Einsatzfahrzeuges oder eines Straßendienst-Fahrzeugs, droht eine Strafe bis 2.180 Euro sowie eine Vormerkung.
Befahren der Rettungsgasse
Das Befahren der Rettungsgasse mit mehrspurigem Kfz oder (wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden) auch mit einspurigem Kfz. Geldstrafe: 72 Euro bis 2.180 Euro sowie eine Vormerkung.
Gefahrgutbeförderung und Tunnelverordnung
Wer gegen die Tunnelverordnung oder die Bestimmungen zur Gefahrgutbeförderung verstößt, muss mit einer Strafe von bis zu 726 Euro sowie mit einer Vormerkung rechnen.
Ladungssicherungspflicht
Wer das Ladegut so schlecht bzw. gar nicht sichert, dass es zu einem Verkehrsunfall kommen kann, muss mit Strafen bis zu 5.000 Euro sowie einer Vormerkung rechnen.
Verkehrs- bzw. Fahrsicherheit
Wer ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, an dem schwere Mängel in Bezug auf die Technik festgestellt werden, die die Sicherheit im Verkehr gefährden, dem drohen Strafen zwischen 72 Euro bis 2.180 Euro sowie eine Vormerkung. Zudem kann es zur Abnahme der Kennzeichen kommen.